Akteneinsicht

Wir holen Ihre Akte...

Im Fall eines Straf- oder Bußgeldverfahrens hat der Beschuldigte ohne die Beauftragung eines Verteidigers (Rechtsanwalt) keine Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bzw. anderer Behörden zu erlangen. Da sich der Beschuldigte aber in jedem Fall zur Sache äußern sollte und dies ohne vorherige Akteneinsicht nicht empfehlenswert ist, besteht die Möglichkeit einen Verteidiger nur mit der Einholung der Akteneinsicht zu beauftragen.
Die Akte wird dem Verteidiger dann im Original übersandt. Es ist dem Verteidiger gem. § 147 StPO gestattet, Ablichtungen des Akteninhalts seinem Mandanten zur Verfügung zu stellen.
Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger die Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten aushändigen darf. Erst so, kann sich der Beschuldigte einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel (Zeugenprotokolle, sonstige schriftliche Beweismittel) verschaffen und sich gegebenenfalls selber verteidigen. Dies lohnt insbesondere bei kleineren Bußgeld- oder Ermittlungsverfahren, bei denen sich der Beschuldigte noch nicht sicher ist, ob eine Strafverteidiger für das gesamte Verfahren beauftragt werden soll.

Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit über unsere Kanzlei, welche auch auf dem Gebiet der Strafverteidigung und Vertretung in Bußgeldsachen tätig ist, Einsicht in Ihre Verfahrensakten zu erhalten.


Welche Kosten entstehen?

Als Kosten berechnen wir die nachfolgenden Gebühren nach dem RVG:

-Grundgebühr (Nr. 4100 RVG) i.H.v. 30,- €
-Kopierkosten (Nr. 7000 RVG) i.H.v.je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere Seite
-Auslagenpauschale (Nr. 7002 RVG) i.H.v. 20,- €
-zzgl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 19 %
-Auslagen für Aktenversendung durch die Behörde i.H.v. 12,- € (Wird durch uns an die Behörde gezahlt.)

Insgesamt ergibt dies ohne Kopierkosten 71,50 €.

Eine weitere Vertretung findet nicht statt. Sie erhalten den Aktenauszug in Kopie per Post übermittelt.

Falls das Verfahren durch die ermittelnde Behörde an eine andere Behörde oder ein Gericht abgegeben wird, erfolgt die Akteneinsicht von dort an uns. Dies spielt für Sie jedoch keine Rolle.
In einigen Fällen, kann es jedoch geraume Zeit dauern, bevor Akteneinsicht gewährt wird, da diese erst nach Abschluss der Ermittlungen durch die Behörde erfolgt.


So nutzen Sie unseren Service...

1) Sie füllen nachfolgendes Formular sorgfältig aus und senden es ab.

2) Sie erhalten eine Auftragsbestätigung nebst vorläufiger Kostennote und Vollmacht von uns per E-Mail.

3) Sobald die Kosten unserem Konto gutgeschrieben sind und die unterzeichnete Vollmacht hier vorliegt, beantragen wir für Sie Akteneinsicht.

4) Nach Eingang der Akten hier, werden diese kopiert und an die Behörde zurückgesandt.

5) Sie erhalten dann eine Benachrichtigung mit unserer abschließenden Kostenrechnung (beinhaltet nun auch die Kosten für die gefertigten Kopien).

6) Nach Eingang der Gebühren auf unserem Konto übersenden wir die Aktenkopie per Post an Sie.

6) Eine weiter Vertretung erfolgt nur durch Ihren ausdrücklichen gesonderten Auftrag.



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